Modellbau Fickel

Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Firma Modellbau Fickel GmbH & Co.KG, Geschäftsführer Ulrich Fickel und Jörg Lenk,
Neuheider Str. 6 a in 08304 Schönheide



1. Geltungsbereich

a)
Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Unternehmens Firma Modellbau Fickel GmbH & Co.KG, Geschäftsführer Ulrich Fickel und Jörg Lenk, Neuheider Str. 6 a in 08304 Schönheide, nachfolgend Auftragnehmer genannt, an Unternehmen im Sinn von § 14 BGB, nachfolgend Auftraggeber genannt. Auf Verträge mit Verbrauchen finden diese Bedingungen keine Anwendung.

b)
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages sind.

c)
Diese Bedingungen sind Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, auch wenn Ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

d)
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt werden.



2. Angebot und Vertragsabschluss

a)
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

b)
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Nachträge eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.



3. Preise und Zahlung

a)
Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt. Die Preise gelten ab Standort und verstehen sich ohne die Kosten für Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der Mehrwertsteuer in den jeweiligen gesetzlichen Höhe.

b)
Die Zahlung hat als Banküberweisung auf ein Konto des Auftragnehmers oder in bar zu erfolgen. Wechselzahlungen sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuern gehen zu Lasten des Auftraggebers.

c)
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist dieser verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Zahlungsverzug hat weiter zur Folge, dass alle Forderungen unabhängig vom Zahlungsziel sofort zur Zahlung fällig werden. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage sowie im Falle der Überschuldung und der Insolvenz des Auftraggebers.

d)
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Auftragsfortschritt beim Auftraggeber einzufordern.



4. Liefer- und Leistungszeit

a)
Liefertermine und Lieferfristen sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

b)
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anderes vereinbart ist.

c)
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu 6 Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Auftraggebers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber über die vorgenannten Umstände der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

d)
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.





5. Eigentumsvorbehalt

a)
Die gelieferten Produkte und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers.

b)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

c)
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

d)
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zum Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstandes zum Wert der übrigen Gegenstände.

e)
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.



6. Gefahrübergang und Abnahme

a)
Das Produkt ist nach Fertigstellung der Leistungen durch den Auftraggeber abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

b)
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

c)
Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug gerät, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn eine vereinbarte Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftragsgebers übergeben hat.

d)
Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Produkte auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder der Auftragnehmer andere Leistungen wie zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr bzw. Aufstellung übernommen hat.



7. Gewährleistung

a)
Maßgebend für die Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

b)
Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

c)
Offensichtliche Mängel müssen 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

d)
Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft, so gelten die Regelungen des §§ 377 HGB entsprechend.

e)
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, die mangelhaften Liefergegenstände nachzuerfüllen oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. So lange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Beseitigung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.

f)
Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen oder Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellung, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

g)
Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Auftraggeber zu überprüfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Auftraggebers wird ausgeschlossen, soweit nicht dem Auftragnehmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

h)
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnerhmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

i)
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.



8. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer geleistet und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nicht anderes vereinbart ist.



9. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.



10. pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.



11. gewerbliche Schutzrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Rechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.



12. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.



13. Schriftform

Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.



14. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.



15. Gerichtsstand / Rechtswahl

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.